Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAGA GmbH, Am Remberg 49, 44263 Dortmund

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAGA GmbH, Am Remberg 49, 44263 Dortmund

 

  1. Allgemeines
    • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
    • Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    • Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbe­dingungen des Kunden gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
    • Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
    • Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie durch uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche und vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind uns zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Etwaige Kopien der Unterlagen sind in diesem Fall zu vernichten.
  3. Preise, Zoll, Steuern
    • Es gelten die in unserem Angebot angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fehlt es an einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung, so sind unsere am Liefertage gültigen Preise maßgebend.
    • Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Lager (Incoterms 2020: EXW) einschließlich normaler Verpackung.
  4. Versand, Lieferung
    • Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
    • Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
    • Die Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen/Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlungen) und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
    • Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemien und in deren Zusammenhang ergehende behördliche Anordnungen oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir selbst nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert worden sind (bei vereinbarten Lieferterminen gilt demnach: richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten).
    • Ist der Kunde Unternehmer, gilt ergänzend: Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Versandart und der Versandweg werden von uns gewählt. Soweit durch die ausdrückliche Vereinbarung von Kundenwünschen Mehrkosten anfallen, gehen sie zu Lasten des Kunden.
  5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
    • Unsere Rechnungen sind ohne Abzüge (kein Skonto) innerhalb der vereinbarten Fristen und ohne eine ausdrückliche Vereinbarung einer Frist sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
    • Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen eine Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
    • Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen und zur Aufrechnung nur wegen/mit unstreitiger/-n oder gerichtlich festgestellter/-n Gegenforderungen und Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Gefahrübergang, Mängelrüge
    • Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und die Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern (die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt).
    • Ist der Kunde Unternehmer, gilt ergänzend:
  7. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile (oder der Übergabe an den Kunden zur Verladung auf Fahrzeuge des Kunden bei Selbstabholung) auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir im Einzelfall noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
  8. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns auf den Kunden über.
  9. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Kunde die nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandeln wir mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch uns eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
  10. Gewährleistung, Verjährung
    • Wir übernehmen keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende oder neben dieser bestehende, selbständige Garantie. Etwas Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für etwaige Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
    • Alle gelieferten Teile, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch uns auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nach­zubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung).
    • Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungs­ort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
    • Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistung. Ist der Kunde Unternehmer, gilt:

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neu­beginn der Fristen bleiben unberührt.

  1. Haftung
    • Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch An­sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch unsere Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
    • Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    • Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleicher­maßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Lieferge­genständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor.

  1. Datenschutz

Der Kunde ist darauf hingewiesen und gestattet, dass im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden. Lieferschein und Rechnung gelten gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

  1. Werkleistungen

Sind Werkleistungen (wie etwa Montagen) Gegenstand unserer Leistungserbringung, gelten die Vorschriften dieser Ziffer 11:

  • Wir sind berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben. Wir stellen dabei stellt sicher, dass der jeweilige Subunternehmer fachkundig und zuverlässig ist.
  • Für den Beginn der Werkleistung ist Voraussetzung, dass sämtliche Vorarbeiten und Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind. Der Kunde ist auf seine Kosten zu folgenden Hilfsleistungen verpflichtet: Befahrbarkeit der Baustelle, Zugänglichkeit und Verkehrssicherheit des Montageorts, Stellung eines Strom- und Wasseranschlusses in maximal 20 Meter Entfernung zum Montageort.
  • Der Kunde ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sobald wir ihm dessen Fertigstellung angezeigt haben. Erweist sich das Werk als nicht vertragsgemäß bzw. mangelhaft, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Kunde allein zu vertreten hat. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
  • Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt sie nach Ablauf von zwei (2) Wochen seit unserer Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Ist der Kunde ein Verbraucher, so tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn wir den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen haben.
  1. Werbung und Rechte an Bildmaterial von angefertigten Produkten

Wir behalten uns vor, während des gesamten Planungs-, Anfertigungs-, Montage- und Abnahmeprozesses Fotos und Videos von unseren Produkten und Leistungen anzufertigen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Bilder von uns zu Werbezwecken (Homepage, Soziale Netzwerke, Printdrucke, Kataloge, usw.) zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt und unentgeltlich verwendet werden dürfen. Dabei sind wir verpflichtet, in diesem Zusammenhang keine Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte des Kunden zu verletzen. Ferner werden keine Daten des Auftraggebers im Zuge von Werbemaßnahmen an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Kunde hat diesem zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt. 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften aus dem Land, in dem der Kunde, der Verbraucher ist, seinen Wohnsitz hat, bleiben unberührt.
    • Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für die Zahlung des Kunden ist Dortmund, Deutschland.
    • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Dortmund, Deutschland.
    • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine vertragliche Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

  

Stand: Juli 2023

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